Allgemeine Geschäftsbedingungen der D.LIVE GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der D.LIVE GmbH & Co. KG (nachfolgend
D.LIVE genannt) gelten für alle Veranstaltungsverträge zwischen der D.LIVE GmbH & Co. KG
und Besucherinnen sowie Besuchern (nachfolgend „der Besucher“). Sie gelten insbesondere
für Veranstaltungen in den folgenden Veranstaltungsobjekten:
- OPEN AIR PARK DÜSSELDORF
- MERKUR SPIEL-ARENA
- PSD BANK DOME
- Mitsubishi Electric HALLE
- CASTELLO Düsseldorf
- Art:walk Festival
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist der Besuch von Veranstaltungen in den Veranstaltungsobjekten
von D.LIVE, für die der Besucher ein Ticket erworben hat.
Die Abwicklung des Ticketverkaufs (einschließlich Bezahlung und Ticketversand) ist nicht
Gegenstand dieses Vertrages, sondern obliegt der Firma vivenu GmbH und wird von dieser
nach deren Vertragsbedingungen durchgeführt. D.LIVE haftet nicht für Leistungen der Firma
vivenu GmbH.
Im Falle einer fehlerhaften Buchung, die auf Leistung der vivenu GmbH zurückzuführen ist,
können die angefallenen Vorverkaufsgebühren und Kosten des Zahlungsverkehrs nicht von
D.LIVE erstattet werden.
§ 3 Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen
Sollte eine Veranstaltung nicht wie geplant stattfinden können, wird D.LIVE den Besucher
unverzüglich darüber informieren. Für den Fall einer Terminverschiebung hat der Besucher das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall und wenn eine Veranstaltung abgesagt wird,
erfolgt eine Rückerstattung des Ticketpreises an die Käufer:innen über den ursprünglich
getätigten Bestell- und Zahlungsweg.
In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch von
Eintrittskarten oder Parktickets. Das gilt insbesondere auch für abhanden gekommene oder
zerstörte Tickets.
§ 4 Datenschutz
Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den einschlägigen
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Eine detaillierte Beschreibung der
Erfassung, Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten durch D.Live ist der
Datenschutzerklärung (https://www.d-live.de/datenschutz/) zu entnehmen.
§ 5 Eintrittskontrollen
Der Aufenthalt in dem Veranstaltungsobjekt bei öffentlichen Veranstaltungen mit Verkauf von
Eintrittskarten ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte oder Gästen des Veranstalters
gestattet. Jede Person ist bei Betreten des Veranstaltungsobjekts dazu verpflichtet, dem
Kontroll‐, Sicherheits‐ und Ordnungsdienst sowie Bediensteten der Polizei oder anderer Ord‐
nungsbehörden ihre Eintrittskarte oder Zugangsberechtigung vorzuzeigen und auf Verlangen
zur Überprüfung auszuhändigen. Die obengenannten Organe sind zudem berechtigt,
stichprobenartig und ohne Verdachtsmoment Nachschau in Bekleidungsstücken und
mitgeführten Behältnissen zu halten, um verbotene Gegenstände zu identifizieren und
sicherzustellen. Wer die Zustimmung zur Kontrolle seiner Person nicht erteilt, kann vom
Betreten der Anlage ausgeschlossen oder des Veranstaltungsobjekts verwiesen werden.
Eintrittskarten berechtigen ausschließlich zum Besuch derjenigen Veranstaltungen, für welche
sie gelöst wurden. Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung
angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei
Verlassen des Veranstaltungsobjekts verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Missbrauch
oder unzulässiger Weiterverkauf der Eintrittskarte kann zu deren Ungültigkeit und zum
sofortigen Verweis vom Veranstaltungsobjekt führen.
§ 6 Verhaltensregelungen
Alle Einrichtungen der Veranstaltungsobjekte sind pfleglich und schonend zu benutzen.
Innerhalb der Veranstaltungsobjekte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer
geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder
belästigt wird. Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Aktionsfläche, die
Aktionsflächen/n selbst, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste,
Bäume, Masten aller Art oder Dächer dürfen nicht bestiegen oder überstiegen werden.
Verkehrsflächen, insbesondere Geh‐ und Fahrwege, dürfen nicht eingeengt werden.
Kinderwagen, Rollatoren, Mobilitätshilfen und andere sperrige Gegenstände dürfen nur an
den dafür vorgesehenen Stellen, nicht aber innerhalb von Wegen und Verkehrsflächen,
abgestellt werden. Den Anweisungen des Betreibers/Eigentümers oder anderer zur Ausübung
des Hausrechts befugter Personen (z. B. Veranstalter) sowie der im Zusammenhang damit
eingesetzten Sicherheitsorgane ist Folge zu leisten. Aus Sicherheitsgründen kann die
Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet
werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf deren Gelände aufhalten,
haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer
Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen. Der Bühnengraben ist
ausschließlich für akkreditierte Personen, das Sicherheitspersonal und ggfs. akkreditierte
Presse zugänglich. Personen, die erkennbar unter starkem Alkohol‐ und/ oder Drogeneinfluss
stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu
verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes
besteht nicht. Die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten. Kinder im Alter bis
14 Jahre haben nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson Zutritt.
Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und
Einlassbereichen. In den von der D.LIVE betriebenen Versammlungsstätten besteht in allen
geschlossenen Bereichen Rauchverbot. Das Rauchverbot umfasst auch elektronische
Zigaretten, die sog. E‐Zigaretten, voll umfänglich. Es gelten die Bestimmungen des
Nichtraucherschutzgesetz NRW in der ab 01. Mai 2013 geltenden Fassung. Bei geschlossenem
Dach ist das Rauchen auch in der MERKUR SPIEL‐ARENA innerhalb des gesamten Gebäudes
verboten.
§ 7 Garderobe, Taschen‐ und Körperkontrollen
Aus Sicherheitsgründen kann das Verbot der Mitnahme von Taschen und Rucksäcken sowie
die Verpflichtung zur Abgabe von Taschen, Rucksäcken und Garderobe angeordnet werden.
Soweit keine entsprechenden Verbote bestehen, muss der Besucher damit rechnen, dass
Taschen‐ und Körperkontrollen durchgeführt und mitgeführte Behältnisse, Mäntel, Jacken und
Umhänge, auf ihren Inhalt kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Ge‐
genständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können,
durch den Einlass‐ oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der
Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung
des Eintrittsgeldes besteht nicht. Bei bestimmten Veranstaltungen kann die Mitnahme von
Taschen und Rucksäcken vollständig untersagt werden Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel
in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung
übernommen.
§ 8 Verbotene Gegenstände
Untersagt ist das Mitführen folgender Gegenstände:
• Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden,
bei Personen zu Körperverletzungen führen können;
• Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht
entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche
Taschenfeuerzeuge;
• sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer etc. ‐
Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
• Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen,
Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
• freischwebende Ballons, die mit brennbaren Gasen gefüllt sind;
• Laserpointer, Selfie‐Sticks;
• mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente;
• sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen; im Einzelfall kann der Veranstalter mit
dem Betreiber eine Ausnahme von dieser Regelung beschließen;
• Tiere (mit Ausnahme von Führhunden, Blindenhunden und Diensthunden);
• rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes sowie
rechts‐ und/ oder linksradikales Propagandamaterial; entsprechendes gilt für Kleidung
mit o. g. verbotenen Inhalten sowie entsprechenden Schriftzügen oder Symbolen; der
Veranstalter kann erweiterte Verbote aussprechen;
• Ton‐ oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung;
• Drogen;
• Trillerpfeifen;
• Fahnen‐ oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1 m sind oder
deren Durchmesser größer als 3 cm ist (sofern nicht ausdrücklich vom Veranstalter
zugelassen);
• großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen,
Fahnen‐ und Transparentstangen jeglicher Größe (sofern nicht ausdrücklich vom
Veranstalter zugelassen);
• Handtaschen/ Rucksäcke größer als das Format DIN A4; der jeweilige Veranstalter
kann erweiterte Verbote aussprechen;
• Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die
Feststellung der Identität zu verhindern.
Der Veranstalter bzw. Betreiber kann weitere Verbote aussprechen, die dann vor Ort zusätzlich
ausgehangen werden. Der Betrieb von Drohnen, Modellflugzeugen oder anderen
unbemannten Luftfahrtsystemen ist in und auf dem erweiterten Hausrechtsgelände der
Versammlungsstätten untersagt, im Außengelände sind die Überflugverbote ausnahmslos
einzuhalten (www.bmvi.de/drohnen).
§ 9 Bildrechte
Es ist nicht gestattet, von Veranstaltungen und/oder dem Gelände selbst Film‐, Foto‐,
Tonband‐ oder sonstige Aufnahmen aller Art anzufertigen, es sei denn, die dazu notwendige
urheberrechtliche Gestattung liegt vor. Werden durch Mitarbeiter der D.LIVE, durch den
Veranstalter oder von ihm beauftragte Unternehmen Fotografien, Film‐ und/oder
Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu
Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise
beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort
aufhalten, werden auf die Durchführung von Foto‐, Film‐ und Videoaufnahmen im Bereich der
Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen
diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen
sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden. Die
Videoüberwachung der von D.LIVE betreuten Versammlungsstätten wird zur Steuerung der
Verkehrs‐/ Besucherströme und zu Sicherheitszwecken eingesetzt. Eine Auswertung zu
anderen Zwecken findet nicht statt. Weitere Informationen unter: https://www.d‐
live.de/datenschutz/.
§ 10 Lautstärke bei Musikveranstaltungen
Der Veranstalter ist verpflichtet, die Besucher darauf hinzuweisen, falls durch seine
Veranstaltung im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung
eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos
empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Der Veranstalter weist bei
solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der
Versammlungsstätte hin und stellt den Besuchern auf Verlangen Gehörschutzstöpsel kostenlos
zur Verfügung. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), DGUV V3
(Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums).
§ 11 Hausverbote
Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Versammlungsstätte
im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung
beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte des Be‐
treibers/Eigentümers bzw. des Veranstalters ohne Entschädigung ein Hausverbot
ausgesprochen werden. Dieses Verbot kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit auf eine einzelne von D.LIVE betriebene Versammlungsstätte beschränkt
werden. Es kann aber gemäß den Bestimmungen von Verbänden wie bspw. des DFB und der
DEL auch ein bundesweites Stadion‐ oder Hallenverbot ausgesprochen werden. Sofern durch
schuldhafte Handlungen Schäden entstehen, werden die Verursacher – sofern nicht
vertragliche Regelungen Anwendung finden – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum
Schadensersatz herangezogen. W
§ 12 Werbung und Dekoration
Werbe‐ oder Promotion‐Maßnahmen jeder Art sowie das Anbringen von Dekorationen und
sonstigen Gegenständen sind in der Versammlungsstätte grundsätzlich untersagt, wenn sie
nicht durch schriftliche Genehmigung des Betreibers/Eigentümers und/oder des Veranstalters
im Einzelfall gestattet wurden. Die Verteilung von Handzetteln, Foldern und Zeitschriften auf
dem gesamten Gelände einschließlich Parkplätzen und Parkhäusern der Versammlungsstätte
ist unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften untersagt und ausschließlich nach
Bewilligung des Betreibers/Eigentümers und/oder des Veranstalters gestattet.
§ 13 Verkauf von Waren/ Bewirtung
Die Bewirtung von Nutzern und sonstigen Besuchern ist bei Veranstaltungen grundsätzlich nur
über die vom Betreiber/Eigentümer für die Versammlungsstätte eingesetzten Unternehmen
gestattet. Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art oder die Durchführung von
Sammlungen ist untersagt, es sei denn, es erfolgt im Rahmen einer vertraglich vereinbarten
Berechtigung des jeweiligen Nutzers bzw. Veranstalters und die ggfs. erforderlichen öf‐
fentlich‐rechtlichen Genehmigungen liegen vor.
§ 14 Befahren der Versammlungsstätte/ der Parkflächen/ Garagennutzung
Im Rahmen von Veranstaltungen ist der Fahrverkehr grundsätzlich so gering wie möglich zu
halten. Im Rahmen von gemeinsam mit Zuschauerzugängen genutzten Verkehrswegen muss
der Fahrverkehr rechtzeitig vor Einlass abgeschlossen sein. Es gelten die Bestimmungen der
einzelnen Versammlungsstätten. Ausgenommen davon sind Polizei‐, Sanitäts‐ und Feuer‐
wehrfahrzeuge im Einsatz/in Bereitschaft. Das Befahren von Sport‐, Grün‐ und Rasenflächen
ist verboten, es sei denn es besteht eine Ausnahmegenehmigung auf Grund vertraglicher
Vereinbarungen oder bei Gefahr im Verzuge. Abgestellte Fahrzeuge in Feuerwehrzufahrten,
auf Sport‐, Grün‐ und Rasenflächen werden kostenpflichtig abgeschleppt oder umgesetzt.
Kontroll‐, Sicherheits‐ und Ordnungsdienst sowie Bedienstete der Polizei und anderer
Ordnungsbehörden sind berechtigt, stichprobenartig und ohne Verdachtsmoment Nachschau
in einfahrende Fahrzeuge zu halten, um verbotene Gegenstände zu identifizieren und
sicherzustellen. Mit dem Zutritt/der Zufahrt zu den Garagen‐/und sonstigen
Fahrzeugstellplätzen verpflichten sich die Nutzer zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten
Regeln:
• Verunreinigungen durch Öl, Benzin, Batterie‐säure o. ä. sind zu beseitigen, die Kosten
hierfür sind vom Verursacher zu tragen;
• es dürfen nur zugelassene, betriebsbereite und angemeldete Fahrzeuge abgestellt
werden ‐ feuergefährliche, brennbare oder umweltschädliche Gegenstände/Stoffe wie
Benzin, Öl, Säuren, Lacke, Batterien, Altreifen u. ä. dürfen weder gelagert, abgelassen
noch um‐ oder abgefüllt werden;
• das Waschen von Fahrzeugen und das Durchführen von Reparaturarbeiten ist
untersagt;
• offenes Feuer zu machen ist verboten;
• Lüftungsanlagen dürfen nicht verschlossen, ebenfalls nicht abgeschaltet oder
zugestellt werden;
• der Betrieb von elektrischen Geräten ist untersagt;
• Sofern es sich um eine Tiefgarage handelt, ist das Einstellen gasbetriebener Fahrzeuge
untersagt;
• Boote, Wohnwagen, Anhänger o. ä. dürfen nicht abgestellt werden.
Die Nutzer der Garagen verpflichten sich, die geltenden Brandschutzbestimmungen zu
beachten und die Nutzung hat unter dem Gebot der größtmöglichen Rücksichtnahme zu
erfolgen. Neben diesen Nutzungsregeln gelten die Straßenverkehrsvorschriften sowie
sämtliche einschlägige ordnungsbehördliche Vorschriften.
Weitere Hinweise und Vorgaben den Veranstaltungsbesuch betreffend sind in der
Hausordnung von D.LIVE festgelegt sowie in den teilnehmenden Einrichtungen des Art:walk
Festivals.
