Art:walk Festival

General terms and conditions of

Art:walk Festival

Allgemeine Geschäftsbedingungen der D.LIVE GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der D.LIVE GmbH & Co. KG (nachfolgend

D.LIVE genannt) gelten für alle Veranstaltungsverträge zwischen der D.LIVE GmbH & Co. KG

und Besucherinnen sowie Besuchern (nachfolgend „der Besucher“). Sie gelten insbesondere

für Veranstaltungen in den folgenden Veranstaltungsobjekten:

- OPEN AIR PARK DÜSSELDORF

- MERKUR SPIEL-ARENA

- PSD BANK DOME

- Mitsubishi Electric HALLE

- CASTELLO Düsseldorf

- Art:walk Festival

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist der Besuch von Veranstaltungen in den Veranstaltungsobjekten

von D.LIVE, für die der Besucher ein Ticket erworben hat.

Die Abwicklung des Ticketverkaufs (einschließlich Bezahlung und Ticketversand) ist nicht

Gegenstand dieses Vertrages, sondern obliegt der Firma vivenu GmbH und wird von dieser

nach deren Vertragsbedingungen durchgeführt. D.LIVE haftet nicht für Leistungen der Firma

vivenu GmbH.

Im Falle einer fehlerhaften Buchung, die auf Leistung der vivenu GmbH zurückzuführen ist,

können die angefallenen Vorverkaufsgebühren und Kosten des Zahlungsverkehrs nicht von

D.LIVE erstattet werden.

§ 3 Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen

Sollte eine Veranstaltung nicht wie geplant stattfinden können, wird D.LIVE den Besucher

unverzüglich darüber informieren. Für den Fall einer Terminverschiebung hat der Besucher das

Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall und wenn eine Veranstaltung abgesagt wird,

erfolgt eine Rückerstattung des Ticketpreises an die Käufer:innen über den ursprünglich

getätigten Bestell- und Zahlungsweg.

In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch von

Eintrittskarten oder Parktickets. Das gilt insbesondere auch für abhanden gekommene oder

zerstörte Tickets.

§ 4 Datenschutz

Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den einschlägigen

Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutzgrundverordnung

(DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Eine detaillierte Beschreibung der

Erfassung, Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten durch D.Live ist der

Datenschutzerklärung (https://www.d-live.de/datenschutz/) zu entnehmen.

§ 5 Eintrittskontrollen

Der Aufenthalt in dem Veranstaltungsobjekt bei öffentlichen Veranstaltungen mit Verkauf von

Eintrittskarten ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte oder Gästen des Veranstalters

gestattet. Jede Person ist bei Betreten des Veranstaltungsobjekts dazu verpflichtet, dem

Kontroll‐, Sicherheits‐ und Ordnungsdienst sowie Bediensteten der Polizei oder anderer Ord‐

nungsbehörden ihre Eintrittskarte oder Zugangsberechtigung vorzuzeigen und auf Verlangen

zur Überprüfung auszuhändigen. Die obengenannten Organe sind zudem berechtigt,

stichprobenartig und ohne Verdachtsmoment Nachschau in Bekleidungsstücken und

mitgeführten Behältnissen zu halten, um verbotene Gegenstände zu identifizieren und

sicherzustellen. Wer die Zustimmung zur Kontrolle seiner Person nicht erteilt, kann vom

Betreten der Anlage ausgeschlossen oder des Veranstaltungsobjekts verwiesen werden.

Eintrittskarten berechtigen ausschließlich zum Besuch derjenigen Veranstaltungen, für welche

sie gelöst wurden. Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung

angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei

Verlassen des Veranstaltungsobjekts verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Missbrauch

oder unzulässiger Weiterverkauf der Eintrittskarte kann zu deren Ungültigkeit und zum

sofortigen Verweis vom Veranstaltungsobjekt führen.

§ 6 Verhaltensregelungen

Alle Einrichtungen der Veranstaltungsobjekte sind pfleglich und schonend zu benutzen.

Innerhalb der Veranstaltungsobjekte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer

geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder

belästigt wird. Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,

insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Aktionsfläche, die

Aktionsflächen/n selbst, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste,

Bäume, Masten aller Art oder Dächer dürfen nicht bestiegen oder überstiegen werden.

Verkehrsflächen, insbesondere Geh‐ und Fahrwege, dürfen nicht eingeengt werden.

Kinderwagen, Rollatoren, Mobilitätshilfen und andere sperrige Gegenstände dürfen nur an

den dafür vorgesehenen Stellen, nicht aber innerhalb von Wegen und Verkehrsflächen,

abgestellt werden. Den Anweisungen des Betreibers/Eigentümers oder anderer zur Ausübung

des Hausrechts befugter Personen (z. B. Veranstalter) sowie der im Zusammenhang damit

eingesetzten Sicherheitsorgane ist Folge zu leisten. Aus Sicherheitsgründen kann die

Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet

werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf deren Gelände aufhalten,

haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer

Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen. Der Bühnengraben ist

ausschließlich für akkreditierte Personen, das Sicherheitspersonal und ggfs. akkreditierte

Presse zugänglich. Personen, die erkennbar unter starkem Alkohol‐ und/ oder Drogeneinfluss

stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu

verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes

besteht nicht. Die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten. Kinder im Alter bis

14 Jahre haben nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson Zutritt.

Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und

Einlassbereichen. In den von der D.LIVE betriebenen Versammlungsstätten besteht in allen

geschlossenen Bereichen Rauchverbot. Das Rauchverbot umfasst auch elektronische

Zigaretten, die sog. E‐Zigaretten, voll umfänglich. Es gelten die Bestimmungen des

Nichtraucherschutzgesetz NRW in der ab 01. Mai 2013 geltenden Fassung. Bei geschlossenem

Dach ist das Rauchen auch in der MERKUR SPIEL‐ARENA innerhalb des gesamten Gebäudes

verboten.

§ 7 Garderobe, Taschen‐ und Körperkontrollen

Aus Sicherheitsgründen kann das Verbot der Mitnahme von Taschen und Rucksäcken sowie

die Verpflichtung zur Abgabe von Taschen, Rucksäcken und Garderobe angeordnet werden.

Soweit keine entsprechenden Verbote bestehen, muss der Besucher damit rechnen, dass

Taschen‐ und Körperkontrollen durchgeführt und mitgeführte Behältnisse, Mäntel, Jacken und

Umhänge, auf ihren Inhalt kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Ge‐

genständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können,

durch den Einlass‐ oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der

Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung

des Eintrittsgeldes besteht nicht. Bei bestimmten Veranstaltungen kann die Mitnahme von

Taschen und Rucksäcken vollständig untersagt werden Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel

in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung

übernommen.

§ 8 Verbotene Gegenstände

Untersagt ist das Mitführen folgender Gegenstände:

• Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden,

bei Personen zu Körperverletzungen führen können;

• Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht

entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche

Taschenfeuerzeuge;

• sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer etc. ‐

Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;

• Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen,

Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;

• freischwebende Ballons, die mit brennbaren Gasen gefüllt sind;

• Laserpointer, Selfie‐Sticks;

• mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente;

• sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen; im Einzelfall kann der Veranstalter mit

dem Betreiber eine Ausnahme von dieser Regelung beschließen;

• Tiere (mit Ausnahme von Führhunden, Blindenhunden und Diensthunden);

• rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes sowie

rechts‐ und/ oder linksradikales Propagandamaterial; entsprechendes gilt für Kleidung

mit o. g. verbotenen Inhalten sowie entsprechenden Schriftzügen oder Symbolen; der

Veranstalter kann erweiterte Verbote aussprechen;

• Ton‐ oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung;

• Drogen;

• Trillerpfeifen;

• Fahnen‐ oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1 m sind oder

deren Durchmesser größer als 3 cm ist (sofern nicht ausdrücklich vom Veranstalter

zugelassen);

• großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen,

Fahnen‐ und Transparentstangen jeglicher Größe (sofern nicht ausdrücklich vom

Veranstalter zugelassen);

• Handtaschen/ Rucksäcke größer als das Format DIN A4; der jeweilige Veranstalter

kann erweiterte Verbote aussprechen;

• Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die

Feststellung der Identität zu verhindern.

Der Veranstalter bzw. Betreiber kann weitere Verbote aussprechen, die dann vor Ort zusätzlich

ausgehangen werden. Der Betrieb von Drohnen, Modellflugzeugen oder anderen

unbemannten Luftfahrtsystemen ist in und auf dem erweiterten Hausrechtsgelände der

Versammlungsstätten untersagt, im Außengelände sind die Überflugverbote ausnahmslos

einzuhalten (www.bmvi.de/drohnen).

§ 9 Bildrechte

Es ist nicht gestattet, von Veranstaltungen und/oder dem Gelände selbst Film‐, Foto‐,

Tonband‐ oder sonstige Aufnahmen aller Art anzufertigen, es sei denn, die dazu notwendige

urheberrechtliche Gestattung liegt vor. Werden durch Mitarbeiter der D.LIVE, durch den

Veranstalter oder von ihm beauftragte Unternehmen Fotografien, Film‐ und/oder

Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu

Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise

beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort

aufhalten, werden auf die Durchführung von Foto‐, Film‐ und Videoaufnahmen im Bereich der

Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen

diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen

sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden. Die

Videoüberwachung der von D.LIVE betreuten Versammlungsstätten wird zur Steuerung der

Verkehrs‐/ Besucherströme und zu Sicherheitszwecken eingesetzt. Eine Auswertung zu

anderen Zwecken findet nicht statt. Weitere Informationen unter: https://www.d‐

live.de/datenschutz/.

§ 10 Lautstärke bei Musikveranstaltungen

Der Veranstalter ist verpflichtet, die Besucher darauf hinzuweisen, falls durch seine

Veranstaltung im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung

eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos

empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Der Veranstalter weist bei

solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der

Versammlungsstätte hin und stellt den Besuchern auf Verlangen Gehörschutzstöpsel kostenlos

zur Verfügung. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), DGUV V3

(Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums).

§ 11 Hausverbote

Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Versammlungsstätte

im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung

beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte des Be‐

treibers/Eigentümers bzw. des Veranstalters ohne Entschädigung ein Hausverbot

ausgesprochen werden. Dieses Verbot kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der

Verhältnismäßigkeit auf eine einzelne von D.LIVE betriebene Versammlungsstätte beschränkt

werden. Es kann aber gemäß den Bestimmungen von Verbänden wie bspw. des DFB und der

DEL auch ein bundesweites Stadion‐ oder Hallenverbot ausgesprochen werden. Sofern durch

schuldhafte Handlungen Schäden entstehen, werden die Verursacher – sofern nicht

vertragliche Regelungen Anwendung finden – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum

Schadensersatz herangezogen. W

§ 12 Werbung und Dekoration

Werbe‐ oder Promotion‐Maßnahmen jeder Art sowie das Anbringen von Dekorationen und

sonstigen Gegenständen sind in der Versammlungsstätte grundsätzlich untersagt, wenn sie

nicht durch schriftliche Genehmigung des Betreibers/Eigentümers und/oder des Veranstalters

im Einzelfall gestattet wurden. Die Verteilung von Handzetteln, Foldern und Zeitschriften auf

dem gesamten Gelände einschließlich Parkplätzen und Parkhäusern der Versammlungsstätte

ist unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften untersagt und ausschließlich nach

Bewilligung des Betreibers/Eigentümers und/oder des Veranstalters gestattet.

§ 13 Verkauf von Waren/ Bewirtung

Die Bewirtung von Nutzern und sonstigen Besuchern ist bei Veranstaltungen grundsätzlich nur

über die vom Betreiber/Eigentümer für die Versammlungsstätte eingesetzten Unternehmen

gestattet. Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art oder die Durchführung von

Sammlungen ist untersagt, es sei denn, es erfolgt im Rahmen einer vertraglich vereinbarten

Berechtigung des jeweiligen Nutzers bzw. Veranstalters und die ggfs. erforderlichen öf‐

fentlich‐rechtlichen Genehmigungen liegen vor.

§ 14 Befahren der Versammlungsstätte/ der Parkflächen/ Garagennutzung

Im Rahmen von Veranstaltungen ist der Fahrverkehr grundsätzlich so gering wie möglich zu

halten. Im Rahmen von gemeinsam mit Zuschauerzugängen genutzten Verkehrswegen muss

der Fahrverkehr rechtzeitig vor Einlass abgeschlossen sein. Es gelten die Bestimmungen der

einzelnen Versammlungsstätten. Ausgenommen davon sind Polizei‐, Sanitäts‐ und Feuer‐

wehrfahrzeuge im Einsatz/in Bereitschaft. Das Befahren von Sport‐, Grün‐ und Rasenflächen

ist verboten, es sei denn es besteht eine Ausnahmegenehmigung auf Grund vertraglicher

Vereinbarungen oder bei Gefahr im Verzuge. Abgestellte Fahrzeuge in Feuerwehrzufahrten,

auf Sport‐, Grün‐ und Rasenflächen werden kostenpflichtig abgeschleppt oder umgesetzt.

Kontroll‐, Sicherheits‐ und Ordnungsdienst sowie Bedienstete der Polizei und anderer

Ordnungsbehörden sind berechtigt, stichprobenartig und ohne Verdachtsmoment Nachschau

in einfahrende Fahrzeuge zu halten, um verbotene Gegenstände zu identifizieren und

sicherzustellen. Mit dem Zutritt/der Zufahrt zu den Garagen‐/und sonstigen

Fahrzeugstellplätzen verpflichten sich die Nutzer zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten

Regeln:

• Verunreinigungen durch Öl, Benzin, Batterie‐säure o. ä. sind zu beseitigen, die Kosten

hierfür sind vom Verursacher zu tragen;

• es dürfen nur zugelassene, betriebsbereite und angemeldete Fahrzeuge abgestellt

werden ‐ feuergefährliche, brennbare oder umweltschädliche Gegenstände/Stoffe wie

Benzin, Öl, Säuren, Lacke, Batterien, Altreifen u. ä. dürfen weder gelagert, abgelassen

noch um‐ oder abgefüllt werden;

• das Waschen von Fahrzeugen und das Durchführen von Reparaturarbeiten ist

untersagt;

• offenes Feuer zu machen ist verboten;

• Lüftungsanlagen dürfen nicht verschlossen, ebenfalls nicht abgeschaltet oder

zugestellt werden;

• der Betrieb von elektrischen Geräten ist untersagt;

• Sofern es sich um eine Tiefgarage handelt, ist das Einstellen gasbetriebener Fahrzeuge

untersagt;

• Boote, Wohnwagen, Anhänger o. ä. dürfen nicht abgestellt werden.

Die Nutzer der Garagen verpflichten sich, die geltenden Brandschutzbestimmungen zu

beachten und die Nutzung hat unter dem Gebot der größtmöglichen Rücksichtnahme zu

erfolgen. Neben diesen Nutzungsregeln gelten die Straßenverkehrsvorschriften sowie

sämtliche einschlägige ordnungsbehördliche Vorschriften.

Weitere Hinweise und Vorgaben den Veranstaltungsbesuch betreffend sind in der

Hausordnung von D.LIVE festgelegt sowie in den teilnehmenden Einrichtungen des Art:walk

Festivals.